FAQ

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Die wichtigsten Fragen zuerst

Fragen und Antworten zu Ihrem Hotel-Eintrag

  • Wie registriere ich mein Hotel?

    Klicken Sie zuerst auf der Arbeitgeber-Seite auf “Jetzt als Hotel anmelden und Jobs einstellen”. Nun geben Sie Vor- und Nachname, sowie eine E-Mail-Adresse ein, um Ihren Account zu erstellen. Im nächsten Schritt geben Sie den Namen Ihres Hotels ein und wählen in den Google Ergebnissen Ihr Hotel aus. Sollte Ihr Hotel bei den Ergebnissen nicht dabei sein, klicken Sie einfach auf “weiter”. Jetzt können Sie noch einmal die Adress- und Kontaktdaten Ihres Hotels prüfen und dann Ihre Registrierung abschließen. Sie erhalten eine E-Mail, um Ihre Adresse zu bestätigen. Bitte prüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner. 

  • Wie stelle ich ein Jobangebot ein?

    Nachdem Sie Ihren Account erstellt haben, können Sie im Dashboard unter “Jobangebote” Ihre Einträge erstellen. Sie können beliebig viele Jobangebote erstellen und diese nach Bedarf aktivieren oder deaktivieren.

  • Kostet das Angebot etwas?

    Die Nutzung von hoteljobs.help ist für Sie 100 % kostenfrei.


  • Wird übersetzt?

    Die Jobangebote werden nicht automatisch übersetzt.


  • Wie viel kostet die Übersetzung?

    Es entstehen je nach Textmenge bis zu 40 € für die englische und bis zu 50 € für die ukrainische Übersetzungsleistung, bei einer maximalen Textmenge von 1/2 A4-Seite.

9 Regeln bei Jobs für Ukraine-Flüchtlinge

  • 1. Ist für ukrainische Staatsangehörige die Einreise nach Deutschland möglich?

    Seit 2017 besteht die EU-Visafreiheit für ukrainische Staatsbürger, sofern sie über einen biometrischen Reisepass verfügen. Ist dies nicht der Fall, wird ihnen ein Schengen-Visum erteilt. In beiden Fällen dürfen sich ukrainische Staatsangehörige an 90 Tagen im Halbjahr in der EU und damit in Deutschland rechtmäßig aufhalten, jedoch keine Erwerbstätigkeit ausüben.

  • 2. Gibt es Sonderregelungen für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem Krieg in ihrem Land nach Deutschland geflüchtet sind?

    Am 8. März ist die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung in Kraft getreten, die bis zum Ablauf des 23. Mai 2022 gilt. Nach dieser Vorschrift sind Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.


    Mehr dazu im Artikel der ahgz.

  • 3. Dürfen ukrainische Staatsangehörige in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben?

    Grundsätzlich dürfen nur Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt auch für ukrainische Kriegsflüchtlinge. Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und ist unter den Voraussetzungen der Fachkräfteeinwanderung möglich.

  • 4. Gibt es für ukrainische Kriegsflüchtlinge auch andere Möglichkeiten eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen?

    Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (Massenzustromrichtlinie) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für Dauer von zunächst einem Jahr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 24 Aufenthaltsgesetz). Dieser Beschluss des Rates der Europäischen Union ist am 04.03.2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und am gleichen Tag in Kraft getreten.


    Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG ermöglicht zwar grundsätzlich nicht die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung. Es besteht jedoch ausdrücklich die Möglichkeit, dass die zuständige Ausländerbehörde hiervon eine Ausnahme macht und die Beschäftigung erlaubt.


    Mehr dazu im Artikel der ahgz.

  • 5. Liegt es im freien Ermessen der Behörde, für einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG eine Beschäftigung zu erlauben?

    Nach Art. 12 der Massenzustromrichtlinie gestatten die Mitgliedstaaten Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, die Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach für den jeweiligen Berufsstand geltenden Regeln sowie von Tätigkeiten in Bereichen wie etwa Bildungsangebote für Erwachsene, berufliche Fortbildung und praktische Erfahrungen am Arbeitsplatz. Diese Vorgaben des europäischen Rechts dürften das Ermessen der Ausländerbehörden auf die Pflicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit reduzieren.

  • 6. Muss die Bundesagentur für Arbeit einer Erteilung der Arbeitserlaubnis zustimmen?

    Nach der Massenzustromrichtlinie können die Mitgliedstaaten EU-Bürgern, Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt, die Arbeitslosengeld beziehen, aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik Vorrang einräumen. Davon hat die Bundesrepublik jedoch keinen Gebrauch gemacht. Nach § 31 der Beschäftigungsverordnung bedarf die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

  • 7. Was ist zu tun, ist eine Beschäftigung auch ohne Aufenthaltstitel möglich?

    Nein, auch für ohne weiteres aufenthaltsberechtigte ukrainische Kriegsflüchtlinge gilt: Eine Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel, der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt, ist unzulässig und strafbar! Bei der zuständigen Ausländerbehörde kann jedoch unbürokratisch ein Aufenthaltstitel mit Erwerbsberechtigung beantragt werden.


  • 8. Was gilt es insoweit zu beachten?

    Hierbei sollte unbedingt beachtet werden, dass der Aufenthaltstitel mit integrierter Arbeitserlaubnis zwingend vor Arbeitsbeginn vorliegen muss! Das Bundesinnenministerium hat den Ländern dringend empfohlen, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist (vgl. FAQ des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge).

  • 9. Was gilt für Fachkräfte?

    Auch Fachkräfte, also Personen, die eine Berufsausbildung oder einen Universitätsabschluss haben, können alternativ zu dem humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG einen Aufenthaltstitel erlangen: Voraussetzung ist allerdings unter anderem, dass die Berufsausbildung bzw. Hochschulabschluss als mit dem deutschen Abschluss oder Ausbildung gleichwertig anerkannt ist.


    Dieser Ratgeber findet sich auch in stetig aktualisierter Version auf der Website des ETL Adhoga.

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